Darf ich Ukrainer beschäftigen?
Der schreckliche Krieg, der in der Ukraine tobt, bringt immer mehr Schutzsuchende auch nach Deutschland. Erfreulicherweise zeigt sich hier eine große Unterstützungsbereitschaft für die Menschen, die aus den Kriegsgebieten zu uns fliehen. Viele der Geflüchteten suchen aber nicht nur Schutz in Deutschland. Sie möchten auch gerne hier arbeiten. Für Sie als Arbeitgeber stellen sich dabei eine ganze Reihe von Fragen, die wir in diesem Beitrag beantworten wollen.
Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Flüchtlinge
Das Bundesinnenministerium hat per Rechtsverordnung festgelegt, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine innerhalb des Bundesgebietes zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Die Verordnung gilt rückwirkend seit dem 24.2.2022. Sie ist zunächst bis 23. Mai 2022 befristet. Dies soll den Flüchtlingen die Möglichkeit geben, innerhalb dieser Zeit einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Die Flüchtlinge, die aus der Ukraine zu uns kommen, können deshalb zunächst eine sogenannte „Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz)“ beantragen. Diese Gewährung gilt zunächst für zwölf Monate und kann dann bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten verlängert werden. Sie kann bei den örtlichen Ausländerbehörden beantragt werden.
Da das Verfahren zur Aufenthaltsgewährung sehr viel schneller abgewickelt wird, als ein Asylverfahren, wird den ukrainischen Flüchtlingen empfohlen, zunächst keinen Asylantrag zu stellen. Sie können später einen Asylantrag stellen, dieses Recht geht nicht verloren.
Für wen gelten die Aufenthaltsrichtlinien
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten ukrainische Staatsangehörige und ihre Familien. Außerdem gelten die Rechte für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, wenn sie sich vor dem 25.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Die Rechte gelten auch für deren Familienangehörige. Überdies gelten die Regeln für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel vor dem 25. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und nicht die Möglichkeit haben sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren.
Als Familienangehörige gelten der Ehepartner oder die Ehepartnerin, bei nicht verheirateten Paaren der Partner und die Partnerin, mit der man in einer dauerhaften Beziehung lebt. Außerdem gehören die minderjährigen, ledigen Kinder zu den Familienangehörigen. Das gilt auch für außereheliche oder adoptierte Kinder. Darüber hinaus zählen zu den Familienangehörigen auch andere enge Verwandte, die vor dem 25.2.2022 im Familienverband lebten und auf die Familie angewiesen sind.
Dürfen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland arbeiten?
Mit der zuvor beschriebenen Aufenthaltsgewährung können Ukrainer in Deutschland beschäftigt werden. Die Ausländerbehörde muss die Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltsgewährung genehmigen. Dies gilt auch dann, wenn der Ukrainer noch kein konkretes Arbeitsangebot nachweisen kann.
Bei der Antragstellung erhält der Flüchtling eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese Bescheinigung gilt, bis die Bescheinigung zur Aufenthaltsgewährung erteilt wird. Auch in dieser vorläufigen Bescheinigung trägt die Ausländerbehörde bereits den Vermerk ein „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Das bedeutet, dass Sie einen Ukrainer nur beschäftigen können, wenn dieser eine Fiktionsbescheinigung oder die Aufenthaltsgewährung nachweisen kann.
Gibt es besondere Regeln für eine Beschäftigung?
Wenn die Fiktionsbescheinigung beziehungsweise die Aufenthaltsgewährung vorliegt, gelten bei einer Einstellung die gleichen Regeln, wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis. Da die Ukrainer die gleichen Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit haben, wie andere beschäftigungslose, sollten Sie auch dort nachfragen, ob von hier Kräfte vermittelt werden können.
Bewirbt sich ein Ukrainer ohne die erforderlichen Papiere bei Ihnen, sollten Sie ihn zunächst zur zuständigen Ausländerbehörde schicken, damit er dort den notwendigen Antrag stellt. Ohne Aufenthaltsgewährung oder Fiktionsbescheinigung ist eine Beschäftigung nicht möglich.
Gelten spezielle Corona-Schutzmaßnahmen?
Die Ukraine ist seit dem 27.2.2022 kein Corona-Hochrisikogebiet mehr. Es besteht zwar weiterhin eine allgemeine Testpflicht vor der Einreise, aber keine Quarantänepflicht mehr. Die allgemeinen Schutzbestimmungen gelten natürlich auch hier. Bei der Einreise nach Deutschland werden den Flüchtlingen kostenlose Tests angeboten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Ausländerbehörden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommunalverwaltung, wer in diesen Fragen ihr Ansprechpartner ist. Allgemeine Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz beantwortet auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter folgender Telefonnummer: 0911 943-0.
Der Bürgerservice ist außerdem per E-Mail erreichbar: info.buerger@bamf.bund.de.
Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg